Der Arbeitgeber kann die private Nutzung von Smartphones während der Arbeitszeit untersagen.
Der Betriebsrat hat in diesem Fall kein Mitspracherecht, da es sich um eine Maßnahme handelt, die das Arbeitsverhalten regelt und nicht das Ordnungsverhalten.
Eine engere Auslegung des Begriffs des Arbeitsverhaltens wurde in einer Entscheidung im Jahr 1986 vertreten, aber der erste Senat hält daran nicht mehr fest (Bundesarbeitsgericht Erster Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2023, Aktenzeichen 1 ABR 24/22).
Aus Sicht von Arbeitgebern ist dies eine positive Entwicklung .
Arbeitgeber kann private Smartphone-Nutzung ohne Beteiligung des Betriebsrates untersagen
- Uta Behrens