Befristung: nur Endtermin muss schriftlich sein

Befristetes Arbeitsverhältnis mit festem Endtermin kann auch früher starten

Arbeitgeber und Arbeitnehmer hatten einen schriftlichen befristeten Arbeitsvertrag mit einem festen Enddatum geschlossen. Es ergab sich, dass der Arbeitnehmer zwei Wochen früher anfing. Eine schriftliche Vereinbarung über den früheren Beginn gab es nicht (der Arbeitgeber übersendete eine neue erste Seite des Arbeitsvertrages mit dem neuen Startdatum nur per E-Mail). Der Arbeitnehmer meinte nun, die Befristung sei deshalb nicht wirksam und er sei unbefristet beschäftigt.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die vereinbarte Befristung mit dem festen Endtermin wirksam war. Sobald ein fester Endtermin vereinbart ist, besteht keine Unsicherheit für den Arbeitnehmenden. Nur wenn kein Endtermin, sondern die Dauer (z.B. 9 Monate befristet) vereinbart ist, muss auch der Starttermin schriftlich festgehalten werden, damit der Endtermin berechnet werden kann.

BAG Urteil vom 16.08.2023 – 7 AZR 300/22

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