Ist die private Nutzung erlaubt oder zumindest nicht ausdrücklich verboten und wird zum Beispiel aus Gefälligkeit geduldet, kann der Arbeitgeber die dienstliche Korrespondenz nur unter engen Voraussetzungen überprüfen (LAG Baden-Württemberg (12. Kammer), Urteil vom 27.01.2023 – 12 Sa 56/21). Mindestens muss dem Mitarbeitenden vorher die Möglichkeit gegeben werden, die private Korrespondenz in einen gesonderten Ordner zu verschieben und die Person darf bei der Sichtung anwesend sein.
Ist die private Nutzung von E-Mails bzw. anderen betrieblichen Kommunikationsmitteln ausdrücklich verboten, sind Kontrollen grundsätzlich zulässig, schon um die Einhaltung des Verbots zu überprüfen.