Zunächst hatte der Arbeitnehmer mit Hilfe seines Werksausweises den Betrieb des Arbeitgebers betreten und zusätzlich seine Präsenz durch Eintragung in eine Anwesenheitsliste bestätigt. Der Arbeitgeber hatte eine offene Videoüberwachung an einem Tor zum Werksgelände installiert (Hinweisschild). Die Videoaufnahmen ergaben, dass der Arbeitnehmer das Werksgelände noch vor Schichtbeginn wieder verlassen hatte. Er verlangte dennoch für die Schicht seine Vergütung.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Videoaufnahmen im Verfahren verwertet werden dürfen, auch wenn die Überwachung nicht in jeder Hinsicht den Vorgaben des BDSG oder der DS-GVO entsprach.
„Das grundgesetzlich verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann nicht zu dem alleinigen Zweck in Anspruch genommen werden, sich der Verantwortung für vorsätzlich rechtswidriges Handeln zu entziehen.“ „Es handelte sich um eine offene, durch zumindest ein Piktogramm ausgewiesene und auch sonst nicht zu übersehende Videoüberwachung. Es ist rechtlich ohne Bedeutung, dass das Piktogramm – über das Monitoring hinaus – nicht gesondert auf eine Aufzeichnung und Speicherung der Bildsequenzen hingewiesen hat und die Beklagte ihren Informationspflichten aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO möglicherweise nicht vollständig nachgekommen sein mag.“
BAG Urteil vom 29.06.2023 – 2 AZR 296/22