Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch von Mitarbeitenden anteilig für jeden vollen Monat der Elternzeit kürzen. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 20.09.2022 – 11 Sa 12/22) hat entschieden, dass dies aber während des Arbeitsverhältnisses erfolgen muss. Eine Kürzung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht möglich und der Urlaub muss abgegolten werden.