Rückzahlungsvereinbarungen für Fortbildungskosten sorgfältig formulieren

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Die Arbeitnehmerin sollte rund EUR 4.000 zurückzahlen, weil sie das Steuerberaterexamens nicht ablegte. Es war zwar geregelt, dass die Rückzahlungspflicht entfällt, falls die Arbeitnehmerin das Examen aus einem nicht von ihr zu vertretenden objektiven Grund (bspw. Dauerhafte Erkrankung, Pflege von Angehörigen) nicht ablegen kann. Aber nicht erwähnt war, die Möglichkeit, dass die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis aufgrund eines Fehlverhaltens des Arbeitgebers kündigt. Dies ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (9 AZR 187/22) keine so seltene und fernliegende Konstellation, dass sie nicht gesondert erwähnt werden müsste. Damit war die Regelung zur Rückzahlungsverpflichtung unwirksam.

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